AGB
1 - Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Novasina AG, Lachen/ SZ (nachfolgend „Novasina“) gelten für die gesamte Produktpalette der Novasina und sind Bestandteil von sämtlichen mit dem Besteller abgeschlossenen Kaufverträgen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von Novasina ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2 - Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Novasina nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung). Novasina behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.
3 - Umfang der Lieferung
3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
3.2 Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch Novasina vorgenommen werden, sofern diese eine Qualitäts- oder Funktions- Verbesserung bewirken.
4 - Preise
4.1 Novasina verkauft ihre Produkte zu den Preisen, die in den zum Zeitpunkt des Bestellungseingangs gültigen Preislisten festgesetzt sind.
4.2 Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto ab Werk, in Schweizerfranken, inkl. Standardverpackung.
4.3 Zu Lasten des Bestellers gehen die Kosten für Transport, Versicherung, allfällige Warenumsatz- oder übrige Steuern, Abgaben für Ausfuhr- Durchfuhr und Einfuhr und andere Bewilligungen, sowie Kosten für Montage, Installation, Inbetriebnahme und Wartung.
4.4 Novasina behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern. Preiserhöhungen gelten für Bestellungen ab dem für den Eintritt der Erhöhung angegebenen Datum.
5 - Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen von Novasina sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Schweizerfranken.
5.2 In Ausnahmefällen und unter speziellen Konditionen sind Rechnungen von Novasina an Kunden in aussereuropäischen Ländern zahlbar durch unwiderrufliches, von einer anerkannten Schweizerischen Grossbank bestätigtes Akkreditiv. Die Lieferung der bestellten Produkte an den Kunden erfolgt nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung über das eröffnete Akkreditiv. Sämtliche Kosten und Spesen für die Eröffnung und Benützung des Akkreditivs gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil von Novasina an eine von ihr bezeichnete Bank ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist Novasina berechtigt, einen Verzugszins von 6% p.a. zu berechnen. Zudem ist Novasina ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, geplante Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Leistung von anderen Sicherheiten auszuführen.
5.5 Der Kunde ist weder zu Teilzahlungen noch zur Verrechnung mit Gegenansprüchen berechtigt, ausser es wurde vertraglich was anderes vereinbart. Im Falle von Beanstandungen ist der Kunde nicht berechtigt, seine Zahlung zurückzubehalten.
6 - Eigentumsvorbehalt
Novasina behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Waren- Eigentums der Novasina erforderlichen Massnahmen zu treffen und insbesondere gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.
7 - Lieferfrist
7.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch Novasina. Ist Vorauszahlung vereinbart worden, beginnt die Lieferfrist ab Zahlungseingang.
7.2 Novasina wird, wenn irgendwie möglich, den gesamten Bestellungsumfang des Kunden auf einmal ausliefern. Der Besteller verpflichtet sich, auch Teillieferungen anzunehmen.
7.3 Die Lieferfrist kann angemessen verlängert werden:
- wenn Zahlungsabmachungen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei Novasina eintreffen.
- wenn Hindernisse eintreten, die Novasina trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Vorkommnisse höherer Gewalt. Solche Hindernisse sind unter anderem Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Revolutionen, schwere Betriebsstörungen, verspätete oder mangelhafte Lieferung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen durch Unterlieferanten, Naturkatastrophen.
7.4 Die Rücknahme von Produkten erfolgt nur ausnahmsweise und aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung.
8 - Lieferung, Transport und Versicherung
8.1 Die Produkte werden von Novasina sorgfältig verpackt. Spezialverpackungen werden auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten angefertigt.
8.2 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
8.3 Die Versicherung gegen Transportschäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
9 - Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt zu prüfen und Novasina allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
10 - Gewährleistung und Haftung
10.1 Novasina gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
10.2 Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Lieferdatum. Bei Verschleissteilen wie Messzellen, Schutzfilter und Kalibrierstandards besteht die Gewährleistung nur bei Defekten infolge Material- oder Produktionsfehlern. Beanstandungen, die als Folge von unsachgemässem Einsatz und/oder Handhabung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10.3 Nachweislich fehlerhafte Produkte oder Teile werden von Novasina oder einem von Novasina benannten Dritten nach Wahl des Bestellers instandgesetzt, ausgetauscht oder gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückgenommen. Novasina behält sich vor, diesen Rechnungsbetrag um einen Minderwert reduziert, gutzuschreiben. Für ersetzte oder reparierte Produkte oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist neu und dauert 6 Monate ab Instandsetzung oder Austausch.
10.4 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend alle Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Novasina Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.5 Im Falle von Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser die in Artikel 10.2 und 10.3 ausdrücklich genannten.
10.6 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsstaat sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, sofern zwingende haftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
11 - Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der vorliegende Vertrag untersteht materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
Gerichtsstand ist der Sitz der Novasina AG.
12 - Schlussbestimmungen
12.1 Novasina anerkennt keine anderen Geschäfts- Verkaufs- oder Lieferbedingungen als die vorliegenden. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.2 Die Annahme einer Bestellung durch Novasina schliesst ihr Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht ein, auch dann nicht, wenn dies auf dessen Bestellformularen erwähnt ist.
12.3 Nichtigkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.